Unsere Anwaltskanzlei bietet umfassende Rechtsberatung und Dienstleistungen im Bereich der Auseinandersetzung einer beendeten ehelichen Gütergemeinschaft. In Vertretung der Mandanten bevorzugen wir bezüglich der Auseinandersetzung des Gesamtguts eine Vereinbarung der ehemaligen Ehegatten. Zu diesem Zweck bieten wir Mandanten die Sicherstellung von außergerichtlichen Verhandlungen mit der anderen Partei, gegebenenfalls ihrem Rechtsbeistand an. Ist eine Vereinbarung unmöglich, schreitet unsere Anwaltskanzlei zur Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft auf dem Gerichtsweg.
Begriff der ehelichen Gütergemeinschaft
- Die eheliche Gütergemeinschaft kann generell als Gemeinschaft der Eigentumsrechte beider Ehegatten zu Sachen definiert
werden, welche die Ehegatten während des Bestehens ihrer Ehe erworben haben. Grundlegendes Charaktermerkmal
dieser Gütergemeinschaft ist, dass die Ehegatten keinen quantitativ bestimmten Anteil am Eigentumsrecht zu einer
gemeinsamen Sache haben. Durch die Ungeteiltheit dieses Miteigentums gilt der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Ehegatten
in dieser Gemeinschaft der Eigentumsrechte.
Entstehung, Ende und Umfang einer ehelichen Gütergemeinschaft
- Nach §143 des Bürgerlichen Gesetzbuches: „Ist in der ehelichen Gütergemeinschaft alles, was Gegenstand des Eigentums sein kann und was einer der Ehegatten während des Bestehens der Ehe erworben hat, mit Ausnahme von Sachen, die einer der Ehegatten durch Erbschaft oder Schenkung erworben hat, sowie Sachen, die ihrer Beschaffenheit nach dem persönlichen Bedarf oder der Berufsausübung nur eines der Ehegatten dienen, und Sachen, die im Rahmen der Vorschriften über Eigentumsrestitutionen einem der Ehegatten herausgegeben wurden, in dessen Eigentum die herausgegebene Sache vor Abschluss der Ehe war, oder dem die Sache als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers herausgegeben wurde“.
- Aus der zitierten gesetzlichen Bestimmung ist offensichtlich, dass in die eheliche Gütergemeinschaft alle beweglichen und unbeweglichen Sachen gehören, die einer der Ehegatten oder beide Ehegatten während des Bestehens der Ehe erworben haben. Eine eheliche Gütergemeinschaft entsteht nach dem Gesetz mit dem Tag der Eheschließung, d.h. dem Tag, der als Tag der Eheschließung auf der Heiratsurkunde eingetragen ist und endet mit dem Tag der Rechtskräftigkeit des Gerichtsurteils über die Scheidung der Ehe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die eheliche Gütergemeinschaft nicht mit der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten endet, d.h. sie endet nicht dadurch, dass die Ehegatten getrennt leben.
- In die eheliche Gütergemeinschaft gehören jedoch folgende Dinge nicht:
- Sachen, die durch eine Erbschaft erworben wurden,
- Sachen, die durch ihre Beschaffenheit den persönlichen Bedürfnissen oder der Berufsausübung nur eines der Ehegatten dienen,
- Sachen, die im Rahmen einer Vermögensrestitution nur einem der Ehegatten herausgegeben wurden.
- Ehegatten können mit einem Notariatsakt den gesetzlich bestimmten Umfang der ehelichen Gütergemeinschaft erweitern oder schmälern. Eine Erweiterung dieses Umfangs wird bedeuten, dass in die eheliche Gütergemeinschaft auch die Sachen gehören werden, die ansonsten in das ausschließliche Eigentum nur eines der Ehegatten gehören würden (es wird sich zum Beispiel um Sachen handeln, die nur einem der Ehegatten geschenkt wurden). Unter der Schmälerung des Umfangs der ehelichen Gütergemeinschaft ist zu verstehen, dass aus dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten eine bestimmte Sache in das ausschließliche Eigentum eines der Ehegatten herausgenommen wird.
Alle Sachen in einer ehelichen Gütergemeinschaft nutzen beide Ehegatten gemeinsam und erstatten auch gemeinsam die mit der Nutzung, bzw. Instandhaltung der Sache verbundenen Kosten.
Auseinandersetzungsarten einer beendeten ehelichen Gütergemeinschaft
Nach §148 des Bürgerlichen Gesetzbuches: „Endet mit dem Beenden der Ehe auch die eheliche Gütergemeinschaft“. Nach §149 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches: „Erfolgt die Auseinandersetzung nicht im Einvernehmen, wird diese auf Antrag eines der Ehegatten durch das Gericht durchgeführt“.
Eine eheliche Gütergemeinschaft endet nach dem Gesetz mit dem Ende der Ehe, d.h. dem Tag der Rechtskräftigkeit des Gerichtsurteils über die Scheidung der Ehe. Auseinandergesetzt werden kann nur eine beendete eheliche Gütergemeinschaft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Auseinandersetzung dieses Vermögens nicht Gegenstand des Verfahrens über die Ehescheidung ist.
Eine eheliche Gütergemeinschaft kann in folgender Weise auseinandergesetzt werden:
- Vereinbarung über die Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft,
- Gerichtsbeschluss auf Antrag eines der Ehegatten.
Wir weisen darauf hin, dass wenn es binnen drei Jahren nach dem Ende der ehelichen Gütergemeinschaft nicht zu ihrer Auseinandersetzung im Einvernehmen kommt, oder wenn die eheliche Gütergemeinschaft nicht auf einen, binnen drei Jahren nach ihrem Ende gestellten Antrag durch Gerichtsbeschluss auseinandergesetzt wurde, gilt, dass in Bezug auf bewegliche Sachen, die Ehegatten eine Regelung nach dem Zustand vollzogen haben, in dem jeder von ihnen die Sachen aus der ehelichen
Gütergemeinschaft für den eigenen Bedarf, die Bedürfnisse seiner Familie und seines Haushalts ausschließlich als Eigentümer
nutzt. Für die übrigen beweglichen und unbeweglichen Sachen gilt, dass sie im Bruchteilseigentum sind und die Anteile
beider Mitbesitzer gleich sind. Dasselbe gilt angemessen auch für andere Vermögensrechte, die für die Ehegatten gemeinsam
sind.
Vereinbarung über die Auseinandersetzung einer ehelichen Gütergemeinschaft
Soweit die ehemaligen Ehegatten vereinbaren können, auf welche Weise sie das gemeinsame Vermögen teilen, bzw. auseinandersetzen, ist es ausreichend, wenn sie eine sog. Vereinbarung über die Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft abschließen. Es ist zu betonen, dass eine solche Vereinbarung und die damit verbundenen Handlungen immer günstiger und billiger sind, als die Vermögensauseinandersetzung auf dem Gerichtsweg. In vielen Fällen ist eine solche Vereinbarung einfach aus dem Grund nicht möglich, da die Beziehungen zwischen den ehemaligen Ehegatten ernsthaft gestört und zerrüttet sind. Aus diesem Grunde ist es zweckmäßig, dass allfällige außergerichtliche Verhandlungen zwischen den ehemaligen Ehegatten im Beisein dritter Parteien, in der Regel ihrer Rechtsbeistände geführt werden.
Unsere Anwaltskanzlei setzt im Rahmen einer außergerichtlichen Verhandlung bezüglich der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens ehemaliger Ehegatten alle verfügbaren gesetzlichen Mittel ein, die zu einer Vereinbarung der ehemaligen Ehegatten führen. Außergerichtliche Verhandlungen werden in der Regel per Briefverkehr, sowie durch persönliche Treffen beider Parteien im Sitz der Anwaltskanzlei geführt.
Das positive Ergebnis außergerichtlicher Verhandlungen ist dann eine schriftliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft, die beide Parteien unterschreiben. Im Rahmen der gewährten Leistungen der Rechtsberatung für Mandanten stellt unsere Anwaltskanzlei das Aufsetzen dieser Vereinbarung sicher.
Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft auf dem Gerichtsweg
Sollten die außergerichtlichen Verhandlungen bezüglich einer Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens der ehemaligen Ehegatten zu keinen Ergebnis führen, kann jeder der ehemaligen Ehegatten das Gericht anrufen mit dem Antrag auf Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft.
Im Unterschied zur Vereinbarung der ehemaligen Ehegatten, kann das Gericht eine beendete eheliche Gütergemeinschaft nur auf der Grundlage gesetzlicher Grundsätze nach §150 des Bürgerlichen Gesetzbuches teilen. Das Gericht wird somit nach folgenden Grundsätzen vorgehen:
- Grundsatz der Parität. Grundsatz ist, dass die Aneile beider Ehegatten gleich sind. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht mechanisch angewendet werden, da das Gesetz mit Ausnahmen von diesem Grundsatz rechnet.
- Jeder der Ehegatten ist berechtigt zu verlangen, das ihm das erstattet wird, was er aus seinem getrennten (ausschließlichen) Vermögen auf das gemeinsame Vermögen aufwendet hat und er ist gleichzeitig verpflichtet das zu erstatten, was aus dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten auf sein getrenntes (ausschließliches) Vermögen aufgewendet wurde.
- Das Gericht berücksichtigt bei der Auseinandersetzung auch Bedürfnisse minderjähriger Kinder.
- Ebenso berücksichtigt das Gericht bei der Auseinandersetzung auch, wie jeder der Ehegatten für die Familie gesorgt hat und sich am Erwerb und Erhalt der gemeinsamen Sachen verdient gemacht hat.
Unter Einsatz der höher genannten Grundsätze verteilt das Gericht in der Regel durch Zuweisung die Sachen in das ausschließliche Eigentum jedem der ehemaligen Ehegatten in einem Verhältnis, dass der Größe des Anteils jedes von ihnen entspricht. Da die Anteile beider Ehegatten gleich sind, sollte der Wert der Sachen, die zwischen den ehemaligen Ehegatten aufgeteilt werden, letztendlich der gleiche sein. In der Realität können Sachen unter den Ehegatten nicht immer so aufgeteilt werden, dass ihr Wert gleich ist. In diesem Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht jenem Ehegatten, der Sachen von höherem Wert erworben hat, auferlegt dem anderen Ehegatten einen angemessenen finanziellen Ersatz zu bezahlen.
Können sich die ehemaligen Ehegatten vor dem Gericht nicht auf den Wert der gemeinsamen Sachen einigen, bestimmt das Gericht in der Regel im Verfahren einen Sachverständigen, der den gemeinen (Markt-)-Wert dieser Sachen zum Tag der Auseinandersetzung der Ehe ermittelt. Nach der Beweisführung trennt das Gericht die beendete Gütergemeinschaft auf der Grundlage eines Urteils, mit dem es die Sachen unter den ehemaligen Ehegatten durch Zuweisung in das ausschließliche Eigentum jedes von Ihnen aufteilt, gegebenenfalls die Höhe eines angemessenen Ersatzes bestimmt, den einer der ehemaligen Ehegatten dem anderen auszahlen muss.
Eine andere Art der Auseinandersetzung, wie zum Beispiel die Zuweisung in den Bruchteilsbesitz der ehemaligen Ehegatten
ist auch nicht auszuschließen.
Unsere Anwaltskanzlei bietet komplexe Rechtsvertretung im Verfahren der Auseinandersetzung einer ehelichen Gütergemeinschaft
und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss der Sache.