Unsere Anwaltskanzlei bietet Eltern in einer finanziellen Notlage Hilfe bei der Geltendmachung und Ausübung ihrer elterlichen Rechte im Rahmen der Sektion „FRAGEN & ANTWORTEN“ mit der Möglichkeit dem Rechtsanwalt unentgeltlich Fragen zu stellen, die sie ausschließlich aus dem Bereich Familienrecht interessieren. Eine weitere Begründung für die Existenz dieser Sektion ist die Sicherstellung des Zugriffs einer breiten Öffentlichkeit zu den häufigsten Fragen und Antworten aus dem Bereich Familienrecht.
Podmienky
Zaslaním Vašej otázky prostredníctvom elektronického formuláru súhlasíte s nasledovnými podmienkami poskytnutia bezplatného právneho poradenstva online:
- Odpovede na vaše otázky advokát poskytne bezplatne v rámci služby Bezplatné právne poradenstvo online. Bezplatným právnym poradenstvom online treba rozumieť poskytnutie kvalifikovanej odpovede na otázku uvedenú v elektronickom formulári na základe opísaného skutkového stavu bez hodnotenia listinných alebo iných dôkazov a bez právneho zastúpenia vo veci. Otázky musia byť konkrétne a jasné a nesmú odporovať dobrým mravom.
- Advokát poskytne bezplatné právne poradenstvo výlučne v oblasti rodinného práva. Rodinným právom treba rozumieť práva a povinnosti upravené Zákonom o rodine. Ide najmä nie však výlučne o otázky z nasledovných okruhov: a) rozvod manželstva, b) zverenie mal. dieťaťa do osobnej starostlivost, c) určenie, zvýšenie a zníženie výživného a úprava styku s mal. dieťatom, d) určenie a zapretie otcovstva k mal. dieťatu, e) nezhoda rodičov pri rozhodovaní o podstatných otázkach mal. dieťaťa a pod. V prípade, že otázka sa nebude týkať oblasti rodinného práva, advokát na otázku nebude odpovedať a prípadne ponúkne možnosť zodpovedania otázky za odmenu.
- Prehlasujete, že Vaše majetkové pomery odôvodňujú poskytnutie bezplatnej právnej pomoci v súlade s §24 ods. 4 Zákona o advokácii. Prehlasujete, že ste osobou v hmotnej núdzi. Hmotná núdza je stav, keď príjem občana a fyzických osôb, ktoré sa s občanom spoločne posudzujú, nedosahuje životné minimum a občan a fyzické osoby, ktoré sa s občanom spoločne posudzujú, si príjem nemôžu zabezpečiť alebo zvýšiť vlastným pričinením.
- Otázky sa zasielajú prostredníctom elektronického formuláru a odpovede prostredníctvom emailu. V elektronickom formulári je potrebné uviesť platný email a text s otázkou. Otázky aj odpovede sú dôverné.
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Ausgewählte Fragen und Antworten:
Širokej verejnosti ponúkame najčastejšie otázky a odpovede, ktoré sú kladené advokátovi v oblasti rodinného práva. Odpovede Vám môžu pomôcť pri orientácii s Vašim právnym problémom. Nižšie uvedené otázky, ako aj odpovede boli upravené tak, aby bola zachovaná ich dôvernosť.
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Ich habe vor vier Jahren geheiratet. Wir haben mit meinem Mann zwei minderjährige Kinder, die die Grundschule besuchen. Obwohl wir weiterhin Ehegatten sind, ist unsere Ehe problematisch, denn mein Man trinkt und es ist auch passiert, dass er mich geschlagen hat. Seit über einem Jahr denke ich über eine Scheidung nach, aber ich habe bisher nicht den Mut dazu gefunden. Als ich meinem Mann sagte, dass ich mich scheiden lassen will, lachte er mich aus und sagte, ohne seine Zustimmung würde man uns nie scheiden. Ich habe auch gehört, dass eine Ehe nur dann geschieden werden kann, wenn man nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt. Ich habe kein Geld für eine zweite Wohnung und deshalb leben wir mit den Kindern in einem Haushalt mit meinem Mann. Ich möchte fragen, ob uns ein Gericht in dem Fall, wenn ich einen Scheidungsantrag einreiche, tatsächlich scheidet. Außerdem hat mir mein Mann angedroht, dass bei einer Scheidung unsere Kinder getrennt werden, eines bleibe bei mir und das andere nimmt er.
Ein Gericht kann eine Ehe nur dann scheiden, wenn die Beziehung zwischen den Ehegatten so gestört ist, dass die Ehe nicht mehr ihren Zweck erfüllen kann und von den Ehegatten eine Wiederherstellung des Zusammenlebens nicht erwartet werden kann (§23 Abs. 1 Familiengesetz). In diesem Sinne ist das Gericht verpflichtet die Ursachen zu ermitteln, wegen denen es zur Zerrüttung der Ehe gekommen ist. Gleichzeitig berücksichtigt das Gericht obligatorisch Interessen minderjähriger Kinder (§23 Abs. 2 und 3 Familiengesetz).
Das Einverständnis des Ehegatten mit der Scheidung der Ehe ist nicht erforderlich. Sollte der Ehegatte mit der Scheidung der Ehe nicht einverstanden sein, müssen Sie (als Antragstellerin) dem Gericht in ausreichendem Maße nachweisen, dass Ihre Ehe zerrüttet ist. Die Frage, wann eine Ehe zerrüttet ist, ist eine subjektive Frage und das Gericht prüft die Zerrüttung der Ehe nach den Umständen des konkreten Falles. In Ihrem Fall sind der Umstand, dass Sie Ihr Mann geschlagen hat, sowie der Umstand, dass er in erhöhtem Maße Alkohol zu sich nimmt, bestimmt der Grund für die Zerrüttung der Ehe. Ich weise jedoch darauf hin, dass Sie diese Umstände dem Gericht in ausreichendem Maße nachweisen müssen. Bei körperlicher Gewalt dient eine ärztliche Bestätigung über Verletzungen, gegebenenfalls eine Bestätigung der Polizei über die Erstattung einer Strafanzeige als Beweis. Sollten Sie über diese Beweise nicht verfügen, kann auch eine Zeugenaussage von Nachbarn oder minderjährigen Kindern ausreichen (das Gericht hört minderjährige Kinder nur in Ausnahmefällen an in Anbetracht ihres Alters und seelischen Reife). Wahr ist, dass die Zerrüttung der Ehe in der Praxis oft durch eine Trennung der Ehegatten nachgewiesen wird (die Ehegatten leben nicht in häuslicher Gemeinschaft). Der Umstand selbst, dass sie in einem Haushalt zusammen leben bedeutet nicht, dass das Gericht Ihre Ehe nicht scheiden kann. Im Sinne der geltenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Slowakei kann ein Gericht minderjährige Kinder nur in Ausnahmefällen trennen. Grundsätzlich gilt, dass das Sorgerecht für minderjährige Kinder einem der geschiedenen Ehegatten übertragen wird. Diese Vorgehensweise der Gerichte ist richtig, denn sie nimmt vor allem Rücksicht auf die Interessen minderjähriger Kinder. Eine Trennung gegenseitiger geschwisterlicher Bindungen kann nicht im Interesse minderjähriger Kinder sein. Das gilt auch in dem Fall, wenn eines der Kinder unehelich ist.
Abschließend darf ich Sie darauf hinweisen, dass mit der Scheidung in Ihrem Fall auch die Frage des Sorgerechts gegenüber den minderjährigen Kindern, die Frage des Unterhalts und die Regelung des Ungangsrechts gegenüber den minderjährigen Kindern verbunden ist. -
Mit meinem ehemaligen Mann haben wir ein gemeinsames minderjähriges Kind. Unsere Ehe wurde vor einem Jahr geschieden, wobei mein ehemaliger Mann verpflichtet wurde SKK 1.000,- Unterhalt zu zahlen. Nach der Scheidung arbeitet mein ehemaliger Mann wieder als LKW-Fahrer. Ich weiß, dass er mindestens SKK 30.000,- im Monat verdient. Aus diesem Grunde möchte ich beim Gericht einen Antrag auf Erhöhung der Unterhaltszahlung stellen. Ich wollte mich mit meinem ehemaligen Mann einigen, was nicht möglich war. Mein ehemaliger Mann sagte mir, sein Lohn beträgt nur SKK 8.000,-. Ich weiß, dass er neben dem Lohn Reisespesen erhält, die das Gros seines Einkommens bilden. Der Anwalt meines Exmannes sagte mir, Reisespesen seien nicht Bestandteil seines Lohnes und werden deshalb bei der Bestimmung der Unterhaltszahlung nicht berücksichtigt. Meine Frage ist, ob es überhaupt Sinn macht einen Antrag auf Erhöhung der Unterhaltszahlung zu stellen.
Beide Eltern sind nach dem Gesetz verpflichtet für den Unterhalt ihrer Kinder nach ihren Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen zu sorgen (§62 Abs. 2 Familiengesetz).
Ein Antrag auf Erhöhung der Unterhaltszahlung kann jederzeit an das zuständige Gericht gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse auf Seiten der Eltern oder Kinder verändern. In der Praxis stellen Eltern solche Anträge, z.B. im Zusammenhang mit der Einschulung des Kindes, aber auch dann, wenn sich die Einkünfte des unterhaltspflichtigen Elternteils erhöhen. Es ist wahr, dass Reisekosten (Reisespesen) kein Lohnbestandteil nach §118 Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch sind. Aber auch trotz dieses Umstandes berücksichtigt das Gericht die Auszahlung von Reisespesen bei der Bestimmung des Unterhalts. Wie auch höher genannt, leisten Eltern einen Beitrag zum Unterhalt ihrer Kinder nach ihren Vermögensverhältnissen. Der Begriff Vermögensverhältnisse ist ein genereller Begriff und Lohn ist nur einer der Bestandteile dieses Begriffs. Vermögensverhältnisse bedeuten generell alle Werte, die im Besitz des Elternteils sind. Im Rahmen der Vermögensverhältnisse wird somit nicht nur der Lohn, sondern auch der Besitz von Immobilien oder Kraftfahrzeugen geprüft. Aus diesem Grunde ist es nur selbstverständlich, dass Reiskosten (Reisespesen) durch das Gericht bei der Bestimmung des Unterhalts geprüft werden. In Anbetracht dieser Umstände empfehle ich Ihnen den Antrag auf Erhöhung der Unterhaltszahlung zu stellen. -
Ich habe ein minderjähriges Kind. Wir leben nicht mit dem Vater des Kindes zusammen und das Gericht bestimmte seine Unterhaltspflicht mit SKK 2.500,- SKK monatlich. Trotz Gerichtsbeschluss leistet der Vater des Kindes die Unterhaltszahlung nicht in voller Höhe, sondern weniger, wahrscheinlich je nachdem, wie es ihm passt. Zurzeit bin ich arbeitslos und die Unterhaltszahlung ist ein wesentlicher Bestandteil des Einkommens unserer Familie. Da der Vater des Kindes nicht ordnungsgemäß seine Unterhaltszahlung leistet, haben wir mit dem Kind Probleme auszukommen. Ich habe auch einen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt, diese verzögert sich aber, wahrscheinlich weil der Vater des Kindes auch arbeitslos ist. Wie kann ich sicherstellen, dass der Vater des Kindes seiner Unterhaltspflicht ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt? Ich wollte gegen den Vater des Kindes eine Strafanzeige erstatten, aber der Polizeibeamte sagte mir, eine Straftat des Vaters des Kindes würde nur dann vorliegen, wenn der Vater des Kindes mindesten während eines Zeitraumes von drei Monaten keine einzige Krone bezahlt hätte.
Wer mindestens drei Monate während eines Zeitraumes von zwei Jahren, auch aus Fahrlässigkeit, der gesetzlichen Pflicht des Unterhalts oder der Pflege eines anderen nicht nachkommt, wird mit einem Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren bestraft (§207 Strafgesetzbuch). Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht teilweise nicht nach, wir ersatzweise Unterhalt in Höhe des rückständigen Unterhalts gewährt (§4 Abs. 2 Gesetz über ersatzweise Unterhaltszahlung).
Eines der häufigsten Probleme von Eltern, die nicht zusammen leben, ist die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht. Sie sind richtig vorgegangen, indem sie den Unterhalts-Zwangsvollstreckungsantrag gestellt haben. Man muss sich bewusst machen, dass die Zwangsvollstreckung ein komplizierter Prozess ist, der nicht die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterhaltspflicht sicherstellen muss. Neben der Zwangsvollstreckung haben Sie auch die Möglichkeit den rückständigen Unterhalt im Rahmen eines Strafverfahrens zu betreiben und ab dem 1. 1. 2005 besteht die Möglichkeit des Antrags auf ersatzweise Zahlung des Unterhalts. Die ersatzweise Zahlung des Unterhalts wird gemäß des Gesetzes Nr. 452/2004 Ges.Slg. über die ersatzweise Unterhaltszahlung gewährt. Ich empfehle gerade diese Möglichkeit zu nutzen. Bedingungen für den Leistungsanspruch auf die ersatzweise Unterhaltszahlung sind: a) Nichtzahlung des Unterhalts in voller Höhe durch den Unterhaltspflichtigen gemäß eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Gerichtsbeschlusses während mindestens drei aufeinander folgenden Monate nach der Fälligkeit der letzen Unterhaltszahlung, b) Unmöglichkeit der Sicherstellung der Unterhaltszahlung durch Vollstreckung des Beschlusses (in Ihrem Fall reicht die Vorlage des Zwangsvollstreckungsantrags, denn Sie bereits gestellt haben), c) ordnungsgemäße Erfüllung der Schulpflicht durch das minderjährige Kind (Vorlage einer Bestätigung über den Schulbesuch des Kindes, diese stellt Ihnen die Schule aus), d) ständiger Wohnsitz des Kindes in der Slowakei (Nachweis durch Bestätigung des ständigen Wohnsitzes, die Ihnen das örtlich zuständige Meldeamt ausstellt). Der Antrag auf ersatzweise Unterhaltszahlung wird an die örtlich zuständige Behörde für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie gestellt. Wird ihrem Antrag auf ersatzweise Unterhaltszahlung stattgegeben, wird Ihnen der Unterhalt, bzw. sein Teil durch den Staat ausgezahlt. Der Staat wird anschließend die ersatzweise Unterhaltszahlung beim Vater des Kindes zusammen 25 % Bußgeld (Pönalien) betreiben. Nach meiner Ansicht hindert Sie nichts daran gleichzeitig auch eine Strafanzeige gegen den Vater des Kindes in Sachen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht nach §207 Strafgesetzbuch zu erstatten. In der Praxis erlebe ich oft, dass Ermittler eine Teilleistung der Unterhaltspflicht nicht als Straftat bewerten und die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht in vollem Umfang verlangen. Ich erlaube mir die Meinung zum Ausdruck zu bringen, dass diese Vorgehensweise nicht im Einklang mit dem Gesetz ist. Es ist eine Frage der Auslegung des Gesetzes, ob unter Nichterfüllung der Unterhaltspflicht zu verstehen ist, dass der Unterhaltsverpflichtete überhaupt nicht, oder nur zum Teil zahlt. Ich neige zu der Ansicht, dass unter Nichterfüllung der Unterhaltspflicht auch eine Zahlung des Unterhalts in einem geringeren Betrag als gemäß Gerichtsbeschluss zu verstehen ist.